- Dipl. Versicherungswirtschafter/-in HF
- Dipl. Versicherungswirtschafter/-in HF Höhereintritt
- Anschlusslösung: Bachelor of Science FH in BA
- Bildungslandschaft
Studienbedingungen HFV
1. Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit Unterschrift des Lehrgangsteilnehmers in Kraft und die Studiengebühren werden fällig, sobald die erste Lehrmittelsendung ausgeliefert wurde.
2. Anmeldung
Die Anmeldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und wird durch das Sekretariat bestätigt. Die Teilnehmeranzahl für Studiengänge mit Präsenzunterricht ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist bis am 10.7. (HFV Höhereintritt 20.12.) vor Studienbeginn. Nach Anmeldeschluss wird entschieden, welche Varianten an welchen Standorten effektiv durchgeführt werden. Eine Anmeldung nach Anmeldeschluss bis zum Start des Studiums ist jederzeit - sofern die Klassengrösse kleiner 24 Teilnehmende ist - auf Anfrage möglich.
3. Annullation der Anmeldung
Die Lehrgangsteilnehmer können ihre Anmeldung bis am 31.7. (HFV Höhereintritt 31.1.) kostenlos zurückziehen (=Annullierung der Anmeldung). Die bereits bezogenen Lehrmittel müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Für Annullationen ab dem 1.8. (HFV Höhereintritt 1.2.) bis zum Studienbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 250.- erhoben. Bereits bearbeitete Lehrmittel werden zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Bei einer Abmeldung (Annullierung des Vertrags) per Start Studium tritt die reguläre Kündigungsfrist in Kraft, d.h. das ganze Semester wird zur Zahlung fällig.
4. Austritt während des Studiums
Ein vorzeitiger Rücktritt (Kündigung) aus dem Studiengang ist auf Ende jedes Semesters (Ende Februar / Ende August) möglich. Diese Kündigung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief bis spätestens 1 Monat vor Semesterende (31. Januar / 31. Juli; Poststempel). Sofern rechtzeitig gekündigt wurde, sind die Studiengebühren lediglich bis Ende des betreffenden Semesters geschuldet. Bei Austritt infolge disziplinarischer Massnahmen sind die Studiengebühren bis zum Ende des betreffenden Semesters geschuldet. Die erworbenen Kreditleistungen behalten für einen Studienunterbruch von maximal drei Jahren ihre Gültigkeit, gemäss Reglement über das Qualifikationsverfahren.
5. Austritt infolge nicht erfüllter Promotionsbedingungen
Hat der Lehrgangsteilnehmer das Studienjahr nicht erfolgreich beendet und kann weder provisorisch noch definitiv ins nächste Studienjahr promoviert werden, erfolgt eine Auflösung des Vertrages infolge Nichterfüllung der Promotionsbedingungen ohne Kostenfolge für den Lehrgangsteilnehmer. Im Falle einer Repetition des Studienjahrs ist eine Neuanmeldung nötig.
Wenn das Studium infolge nicht bestandener Nachprüfungen oder einem negativem Rekursentscheid nicht fortgesetzt werden kann, werden bereits bezahlte Studiengebühren für das laufende Semester zurückerstattet. Die Lehrmittel müssen ungebraucht zurückgegeben werden, ansonsten werden die bereits bearbeiteten Lehrmittel in Rechnung gestellt.
6. Studienhonorar/Zahlungsbedingungen
Das Studienhonorar ist im Voraus für jeweils ein Semester zu bezahlen. Bei Abwesenheit vom Unterricht infolge Militärdienst, Krankheit, Ferien oder beruflicher Belastung besteht kein Anspruch auf Reduktion des Studienhonorars. Für Teilnehmer, welche das Studienhonorar nicht durch den Arbeitgeber direkt vergütet erhalten, werden auf Wunsch auch andere Zahlungsmodalitäten vereinbart.
7. Umfang des Studienhonorars
Im Studienhonorar ist alles inbegriffen, was zur Erreichung des Studienziels notwendig ist. Ausnahmen: fakultative Anlässe, fakultative Fachliteratur, Gesetzestexte, Studienhilfsmittel, Spesen für Mehrtagesschulungen wie z.B. Übernachtungen oder Reisespesen.
8. Verbindlichkeiten des Studienhonorars
Das Studienhonorar bleibt während der Studiengangsdauer unverändert. Nach einer Kündigung hingegen treten bei späterer Wiederaufnahme des Studiums die dann geltenden Studiengebühren in Kraft.
9. Voraussetzung
Voraussetzung für die Absolvierung dieses Studiengangs ist ein Internetzugang.
10. Durchführung
Falls bei Anmeldeschluss nicht genügend Anmeldungen vorliegen, behält sich die HFV Höhere Fachschule Versicherung vor, die Durchführung abzusagen. Die angemeldeten Personen werden umgehend informiert. Irgendwelche Ansprüche als Folge der Absage sind ausgeschlossen.
11. Verschiebungen/Absagen von Anlässen
Die HFV Höhere Fachschule Versicherung behält sich vor, nötigenfalls Seminare aus organisatorischen Gründen zu verschieben oder abzusagen.
12. Standorte
Die HFV Höhere Fachschule Versicherung behält sich vor, einen Standort vorübergehend oder ganz zu schliessen und die entsprechenden Kurse und Seminare an einem anderen Standort durchzuführen.
13. Versicherung
Der Abschluss einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung ist Sache des Studienteilnehmenden.
14. Schlussbestimmungen
Die HFV Höhere Fachschule Versicherung behält sich vor, Änderungen im Ausbildungsprogramm und in der Organisation im Sinne von Verbesserungen vorzunehmen.
15. Datenschutz
Der Vertragsnehmer anerkennt ausdrücklich, dass seine persönlichen Informationen (Name, Vorname, Postadresse, E-Mail und Telefonnummer) für interne Zwecke gespeichert und für Marketingaktivitäten der AKAD / HFV Höhere Fachschule Versicherung verwendet werden dürfen.
HFV Höhere Fachschule Versicherung behält sich das Recht vor, dem Arbeitgeber des Lehrgangteilnehmers, sofern er einen finanziellen Beitrag an die Lehrgangskosten leistet, Auskunft bezüglich der erbrachten Leistung und dem Verhalten im Studiengang zu erteilen.
16. Gerischtstand/Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Zürich. Es gilt schweizerisches Recht.